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Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen – BinSch-SportbootVermV

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1Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2003, 2434 - 2537;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Aufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften

Bezeichnung der Fahrrinne
... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2534)
Bezeichnung der Wasserstraße und von Hindernissen
... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2534)
Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen auf Seen und seenartigen Erweiterungen
... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2534)
Wichtige Verkehrszeichen
1. Verbot der Durchfahrt

...
3(nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2534)

2. Beschränkte Fahrverbote

...
4(nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2535)

3. Verhalten während der Fahrt

...
5(nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2535)

4. Verhalten beim Stilliegen

...
6(nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2536)

5. Schleusenein- und -ausfahrt

...
7(nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2536)
Wichtige Schallsignale
... (nicht darstellbare Signale, BGBl. I 2003, 2537)
Ausweichregeln

Es weichen aus - grundsätzlich nach Steuerbord -
Kleinfahrzeuge den anderen Fahrzeugen
Motorisierte Kleinfahrzeuge den nichtmotorisierten
Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf - fast - entgegengesetztem Kollisionskurs:
Begegnung Backbord - Backbord
Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf kreuzendem Kollisionskurs:
das backbordseitige Kleinfahrzeug dem steuerbordseitigen

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25